Unsere Satzung
Die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.02.2015 und der Änderungsbeschlüsse des Vorstands der BV vom 26.10.2015 gültige Satzung können Sie hier direkt lesen oder herunterladen.
Die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.02.2015 und der Änderungsbeschlüsse des Vorstands der BV vom 26.10.2015 gültige Satzung können Sie hier direkt lesen oder herunterladen.
(1) Die Deutsche Verkehrswissenschaftliche Gesellschaft Bezirksvereinigung Oberrhein e. V. - im Weiteren abgekürzt als DVWG Oberrhein - hat ihren Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nr. 701188 eingetragen.
(2) Die DVWG Oberrhein ist eine Bezirksvereinigung gemäß der Satzung der Deutschen Verkehrswissenschaftlichen Gesellschaft e. V. (Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter VR 23784 B) - im Weiteren abgekürzt als Bundes-DVWG.
(3) Die DVWG Oberrhein arbeitet mit allen regionalen und zentralen Institutionen der Deutschen Verkehrswissenschaftlichen Gesellschaft und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichtet rechtzeitig über wichtige Angelegenheiten. Für die DVWG Oberrhein gelten die Finanz- und Geschäftsordnung der Bundes- DVWG.
(1) Der Verein hat den Zweck, zum Wohle der Allgemeinheit die Verkehrswissenschaft auf allen Gebieten selbstlos zu fördern. Er richtet sein Handeln nach folgenden Grundsätzen aus:
a. Er ist eine unabhängige Vereinigung von Verkehrsfachleuten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung.
b. Er arbeitet interdisziplinär und verkehrsträgerübergreifend.
c. Er sieht in der dauerhaften sozial- und umweltverträglichen sowie wirtschaftlichen Sicherung der Mobilität der Menschen und deren Versorgung eine herausragende gesellschaftliche Aufgabe. Er engagiert sich dementsprechend für eine nachhaltige Entwicklung des Verkehrs.
d. Er befasst sich mit grundsätzlichen und konkreten Aspekten der Verkehrsentwicklung auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Dabei verbindet er strategisch-langfristige mit aktuellen Aufgabenstellungen der Verkehrsentwicklung.
e. Er bietet eine neutrale Plattform für den fachlichen und politischen Erfahrungs- und Meinungsaustausch; er unterstützt den Prozess der Meinungsbildung, fördert den Wissenstransfer zwischen Theorie und Praxis des Verkehrs und trägt zur Weiterbildung im Verkehr bei.
f. Er versteht sich als Partner von Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Industrie.
g. Er fördert die Entwicklung des beruflichen Nachwuchses im Verkehrswesen.
h. Er bekennt sich zum gesamteuropäischen Einigungsprozess und unterstützt diese Entwicklung mit seinen wissenschaftlichen Aktivitäten.
(2) Dem Zweck dienen namentlich:
a. Vorträge, Tagungen, Weiterbildungsveranstaltungen, Diskussionsforen und Exkursionen,
b. Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland,
c. Preisauslobungen für herausragende verkehrswissenschaftliche Arbeiten,
d. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, besonders über das Junge Forum der DVWG Oberrhein, durch gezielte Angebote für Studierende und junge Berufstätige.
(1) Die DVWG Oberrhein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die bestimmten steuerbegünstigten Zwecke sind die Förderung der Bildung und die Förderung der Wissenschaft.
(2) Der Verein ist rechtlich selbständig und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
(1) In die Mitgliedschaft können aufgenommen werden:
a. als Einzelmitglieder Personen, die durch Studium, Ausbildung oder Erfahrung in der Lage sind, an den Zwecken der Gesellschaft mitzuarbeiten.
b. als Körperschaftliche Mitglieder Vereinigungen sowie Anstalten, Institute, öffentliche Einrichtungen und Behörden, Körperschaften und Firmen, die im Verkehrswesen oder in verwandten Bereichen wirken und den Zweck der DVWG Oberrhein fördern wollen.
c. als Austauschmitglieder den Tätigkeitsfeldern der DVWG Oberrhein vergleichbare Einrichtungen und Gesellschaften.
(2) Der Beitritt ist schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.
(4) Durch die Mitgliedschaft in der DVWG Oberrhein wird zugleich die Mitgliedschaft in der Bundes-DVWG erworben. Mitglieder der Bundes-DVWG, die ihren Sitz in der DVWG Oberrhein haben, sind zugleich Mitglieder der DVWG Oberrhein, es sei denn, ein entgegenstehender Wille wird durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundes-DVWG oder der DVWG Oberrhein erklärt.
(5) Durch einen Umzug in das Gebiet einer anderen Bezirksvereinigung der Bundes-DVWG wechselt das Mitglied von der DVWG Oberrhein in diese Bezirksvereinigung, es sei denn, ein entgegenstehender Wille wird durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundes-DVWG oder der DVWG Oberrhein erklärt.
(1) Mitglieder, die sich um die DVWG Oberrhein und ihre Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, kann die Bezirksversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern der DVWG Oberrhein ernennen.
(2) Weitere Ehrungen in anderer Form sind möglich und können vom Vorstand veranlasst werden.
(1) Die Mitglieder haben in der Bezirksversammlung der DVWG Oberrhein Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht und gemäß § 7 (2) der Satzung der Bundes-DVWG in der Bundesdelegiertenversammlung Teilnahme- und Rederecht.
(2) Die Mitglieder sind zur fristgerechten Leistung eines jährlichen Beitrages an die DVWG Oberrhein verpflichtet. Er setzt sich zusammen aus einem Anteil, der der DVWG Oberrhein zufließt, und einem Anteil, der der Bundes-DVWG zufließt. Näheres hierzu ist in der Finanzordnung der Bundes-DVWG geregelt.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Austritt: Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur durch einen Brief an die DVWG Oberrhein erklärt werden und ist zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam, wenn die Mitteilung mindestens 3 Monate vorher eingeht,
b. durch den Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der Körperschaft,
c. durch Ausschluss: wenn das Mitglied gegen die Interessen der DVWG handelt oder trotz Ankündigung des Ausschlusses seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der DVWG Oberrhein. Ist der Ausschluss nicht mit Beitragsrückstand begründet, kann das Mitglied binnen vier Wochen beim Vorstand Widerspruch einlegen, hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung der Bezirksvereinigung.
(2) Das Erlöschen der Mitgliedschaft lässt die Verpflichtungen unberührt, die vor dem Erlöschen gegenüber der DVWG entstanden waren, und gibt keine Ansprüche gegen das Gesellschaftsvermögen.
(1) Organe der DVWG Oberrhein sind
a. die Bezirksversammlung (§ 10 - 11) und
b. der Vorstand (§ 12 - 13).
(1) Die Bezirksversammlung ist oberstes Organ der DVWG Oberrhein und Mitgliederversammlung im Sinne des BGB.
(2) Alle Mitglieder der DVWG Oberrhein haben Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
(3) Präsidium und Geschäftsführung der Bundes-DVWG haben auf der Bezirksversammlung Teilnahme- und Rederecht.
(1) Die Bezirksversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Sie beschließt die strategischen Ziele zur inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Arbeit der DVWG Oberrhein.
b. Sie wählt den ehrenamtlich tätigen Vorstand der DVWG Oberrhein gemäß § 12 (1), kann Vorstandsmitglieder gemäß § 12 (4) abberufen und erteilt Entlastung.
c. Sie bestätigt den vom Jungen Forum der DVWG Oberrhein gewählten Vertreter für den Vorstand.
d. Sie wählt die Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung der DVWG gemäß § 10 (3) der Satzung der Bundes-DVWG.
e. Sie beschließt über die Höhe der der Bezirksvereinigung gemäß § 7 (2) zufließenden Beiträge der Einzel- und körperschaftlichen Mitglieder.
f. Sie beschließt Satzungsänderungen.
g. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen, genehmigt den Jahresabschluss auf der Grundlage des Berichts der von ihr gewählten Rechnungsprüfer und entscheidet die Entlastung.
h. Sie beschließt den einheitlichen Wirtschaftsplan des Vereins und die Ziele der mittelfristigen Finanzplanung.
i. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer.
j. Sie ernennt Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende auf Vorschlag des Vorstands.
k. Sie entscheidet über die Auflösung des Vereins gemäß § 16 (1-2).
l. Sie entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern bei Widerspruch gem. § 8 (1).
(2) Die ordentliche Bezirksversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Außerordentliche Bezirksversammlungen beruft der Vorstand bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder ein.
(3) Der Vorstand beruft die Bezirksversammlung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und der vorliegenden Anträge ein. Spätere Anträge müssen spätestens bis zwei Wochen vor der Bezirksversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen. Danach können Anträge zur Tagesordnung bis zu ihrer Genehmigung zu Beginn der Bezirksversammlung gestellt werden, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder sie befürworten. In diesem Fall bedarf es eines Beschlusses der Bezirksversammlung ohne Aussprache und ohne Begründung, den Antrag zu behandeln. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung versandt werden.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Bezirksversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(5) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende des Vereins; zum Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zum Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft vgl. § 16 (1-2).
(6) Über jede Bezirksversammlung wird ein Protokoll gefertigt, dieses ist den Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Protokollierung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied oder einem von der Versammlung bestimmten Mitglied. Das Protokoll wird vom Protokollanten sowie dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter gegengezeichnet.
(1) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands der DVWG Oberrhein erfolgt gemäß § 11 (1b-1c) durch die Bezirksversammlung. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden des Vereins,
b. einem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins,
c. dem Schatzmeister des Vereins,
d. dem Geschäftsführer des Vereins,
e. dem vom Jungen Forum vorgeschlagenen Vertreter des Jungen Forums,
f. weiteren Mitgliedern (z. B. weitere stellvertretende Vorsitzende, Schriftführer oder Beisitzer), sofern die Mitgliederversammlung dies vor der Wahl festlegt.
(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes können durch schriftliche Erklärung ihr Amt niederlegen.
(4) Auf Antrag können Vorstandsmitglieder durch die Bezirksversammlung mit einer absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen abgewählt werden. Der Antrag auf Abwahl muss vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden, die Abstimmung erfolgt schriftlich.
(5) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf der nächstfolgenden Bezirksversammlung vorgenommen. Die so gewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Vorstandes. Dies gilt auch für den Rücktritt des kompletten Vorstandes. Bis zur Nachwahl kann der Vorstand ein Vorstandsamt mit einem kommissarischen Vertreter besetzen.
(1) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a. Beratung aller wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit und der Geschäftsführung,
b. Festlegung des Sitzes der Geschäftsstelle,
c. Vertretung der Interessen der Bezirksvereinigung auf Bundesebene,
d. Öffentlichkeitsarbeit
e. Vorbereitung der Bezirksversammlungen,
f. Beratung und Beschlussfassung zu den Aktivitäten der DVWG Oberrhein,
g. Beratung der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse zur Vorlage an die Bezirksversammlung,
h. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
i. Beratung von Anträgen zur Höhe der Mitgliedsbeiträge der Bezirksvereinigung,
j. Beratung und Beschlussfassung zur Gestaltung der Nachwuchsförderung,
k. Berufung und Abberufung von Ausschüssen und Beiräten,
l. Beratung von Vorschlägen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden sowie anderer Ehrungen zur Vorlage an die Bezirksversammlung.
(2) Der Vorstand leitet die DVWG Oberrhein nach der Satzung und den Beschlüssen der Bezirksversammlung.
(3) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein oder wenn es mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm angehörenden Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungen des Vorstands werden Protokolle verfasst.
(4) Der Verein wird gegenüber Dritten durch den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten. Vorstand nach § 26 BGB ist der gesamte Vereinsvorstand gemäß § 12 (1) dieser Satzung.
(1) Zur Unterstützung der Tätigkeit des Vorstandes kann der Vorstand Ausschüsse bilden, über deren Tätigkeit regelmäßig dem Vorstand zu berichten ist. Der Arbeitsauftrag und die Mitglieder eines Ausschusses werden bei der Einsetzung genau bestimmt, spätestens nach Erfüllung des Arbeitsauftrages löst der Vorstand den Ausschuss wieder auf.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung einen Beirat einrichten, in dem Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung tätig sind. Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zur Beratung zusammen.
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses richtet die DVWG Oberrhein eine Arbeitsgemeinschaft Junges Forum ein. Sie befasst sich u. a. mit verkehrswissenschaftlichen Entwicklungsfragen sowie Fragen der Aus- und Fortbildung. Sie fördert den Wissenstransfer unter den jungen Mitgliedern und den Aufbau sowie die Pflege von Kontakten im nationalen und internationalen Rahmen. Die Tätigkeit des Jungen Forums vollzieht sich gemäß der von der Bundesdelegiertenversammlung beschlossenen Richtlinien.
(2) Die DVWG Oberrhein unterstützt sein Junges Forum ideell und finanziell.
(1) Die Auflösung der DVWG Oberrhein darf nur eine Bezirksversammlung beschließen, die zu diesem Zweck besonders einberufen wird. Der Beschluss über die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Wird diese Anwesenheit nicht erreicht, so entscheidet bei einer erneut einzuberufenden Bezirksversammlung die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Bezirksvereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der DVWG Oberrhein der Bundes-DVWG zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister Mannheim in Kraft.
Alle Ämterbezeichnungen sind der Einfachheit halber in männlicher Form wiedergegeben. Selbstverständlich stehen alle Ämter Frauen im gleichen Umfang offen.
Diese Satzung baut auf die am 30.03.09 in Hannover vom Hauptvorstand der DVWG beschlossene Mustersatzung für Bezirksvereinigungen auf.
Karlsruhe, den 26.02.2015